Mit 1. Jänner 2026 tritt eine der bedeutendsten Ă„nderungen im Bereich der Immobilienbesteuerung der letzten Jahre in Kraft: die EinfĂ¼hrung einer zwingend unechten Umsatzsteuerbefreiung fĂ¼r die Vermietung sogenannter besonders repräsentativer GrundstĂ¼cke (“Luxusimmobilien”) fĂ¼r Wohnzwecke. Diese Ă„nderung stellt einen Paradigmenwechsel dar – insbesondere, weil sie den Vorsteuerabzug fĂ¼r Luxusimmobilien bei Wohnvermietung kĂ¼nftig ausschlieĂŸt.
Eine solche, besonders repräsentative Wohnung liegt vor, wenn die folgenden Kosten innerhalb von fĂ¼nf Jahren nach Anschaffung oder Beginn der Herstellung mehr als 2.000.000 € (exkl. Umsatzsteuer) betragen:
- Anschaffungskosten,
- Herstellungskosten,
- aktivierungspflichtige Aufwendungen,
- Kosten von GroĂŸreparaturen.
Bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten (z. B. Zinshäusern) ist nicht das Gesamtgebäude relevant, sondern der einzelne Mietgegenstand – eine verursachungsgerechte Aufteilung der Gesamtkosten, regelmĂ¤ĂŸig nach Wohnnutzfläche, ist erforderlich. Wird die 2 Mio. € – Grenze Ă¼berschritten und liegt ein besonders repräsentatives Objekt vor, so ist dessen Vermietung zwingend unecht steuerbefreit. Das bedeutet einerseits, dass keine Umsatzsteuer auf die Miete verrechnet werden darf, andererseits ist kein Vorsteuerabzug fĂ¼r Anschaffungs-, Errichtungs- und laufende Aufwendungen möglich. Es besteht auĂŸerdem keine Möglichkeit, zur Steuerpflicht zu optieren.
Diese Ă„nderung beendet ein bisher verbreitetes Modell: die Errichtung hochwertiger Wohnimmobilien durch Unternehmen (z. B. GmbHs) mit Vorsteuerabzug und anschlieĂŸender Vermietung an Gesellschafter. Selbst eine fremdĂ¼bliche Miete fĂ¼hrt kĂ¼nftig bei Luxusimmobilien nicht mehr zum Vorsteuerabzug. Die Neuregelung gilt ausschlieĂŸlich fĂ¼r Immobilien, die ab dem 1.1.2026 angeschafft oder hergestellt werden. FĂ¼r davor angeschaffte Objekte bleibt es bei der bisherigen Systematik – die Vermietung zu Wohnzwecken ist steuerpflichtig (10 % USt), der Vorsteuerabzug fĂ¼r Errichtungskosten bleibt bestehen.
Beispiel: Eine Villa wird 2026 um 2.700.000 € erworben und vermietet. Die Vermietung ist zwingend steuerfrei, es ist kein Vorsteuerabzug fĂ¼r die Anschaffung möglich.
Kommt es nachträglich (z. B. durch Renovierungen, Ausbauten oder Nebengebäude) zu Kosten, die das Objekt Ă¼ber die Luxusgrenze heben, wird ab diesem Zeitpunkt die Vermietung steuerfrei. Dies fĂ¼hrt zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10/11 UStG fĂ¼r bereits in Anspruch genommene Vorsteuern der Vorjahre. Reparaturkosten aufgrund von Naturkatastrophen bleiben bei der GrenzprĂ¼fung auĂŸer Ansatz.
Beispiel: Anschaffung 2026 um 1.800.000 €, Renovierung 2027 um 250.000 €: die Kosten Ă¼berschreiten die Grenze, die Vermietung ab 2027 ist zwingend steuerfrei, eine Vorsteuerberichtigung fĂ¼r 2026 ist notwendig, es kann kein Vorsteuerabzug fĂ¼r Kosten der Renovierung in 2026 geltend gemacht werden.
Die EinfĂ¼hrung der zwingend unechten Umsatzsteuerbefreiung fĂ¼r besonders repräsentative Wohnungen markiert einen klaren steuerpolitischen Richtungswechsel. Die Kostenschwelle schafft ein objektives, klar handhabbares Kriterium, das steuerliche Gestaltungsspielräume bei Luxusimmobilien deutlich einschränkt.
Insbesondere fĂ¼r hochwertige Wohnprojekte ist daher kĂ¼nftig eine ausreichend genaue Kostenrechnung und Dokumentation erforderlich, damit die Einhaltung der Grenze von 2 Millionen € innerhalb der Beobachtungsfrist von 5 Jahren sichergestellt bzw. eine entsprechende Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorgenommen werden kann. Bei Vermietungen an nahe Angehörige reicht kĂ¼nftig eine fremdĂ¼bliche Miete fĂ¼r Luxusimmobilien nicht mehr aus, um den Vorsteuerabzug zu sichern. Unternehmen und Immobilieninvestoren sind daher gut beraten, kĂ¼nftige Projekte sorgfältig zu kalkulieren und steuerliche Effekte frĂ¼hzeitig in die Investitionsentscheidung einzubeziehen.
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