Introduction

Bereits Anfang des Jahres ist die geplante Neuregelung der SteuerbegĂ¼nstigung von Ăœberstunden und von Feiertagsarbeit beschlossen worden. Konkret betrifft dies folgende Punkte:

  • Die Steuerfreiheit des (gesamten) Feiertags(arbeits)entgelts bis zu 400 € monatlich wurde ausdrĂ¼cklich gesetzlich verankert (§ 68 Abs. 1 EStG). Bislang konnten nur diesbezĂ¼gliche Zuschläge steuerbegĂ¼nstigt abgerechnet werden.
  • Bei der begĂ¼nstigten Besteuerung von Ăœberstunden bleibt es fĂ¼r das Jahr 2026 bei der Steuerfreistellung von bis zu 15 Ăœberstunden pro Monat mit einer maximalen Steuerersparnis von 170 € pro Monat. Ab 2027 sinkt die Steuerfreistellung auf 10 Ăœberstunden pro Monat (maximale Steuerersparnis von 120 € pro Monat).
  • Die Möglichkeit, sogenannte “phantom shares” (virtuelle Anteile) in echte Start-up Mitarbeiterbeteiligungen steuerneutral umzuwandeln, wird um ein Jahr bis Ende 2026 verlängert.

Die dargestellten Ă„nderungen gelten bereits fĂ¼r Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2026. Arbeitgeber mĂ¼ssen spätestens bis zum 31. Mai 2026 eine entsprechende Aufrollung der Lohnabrechnungen durchfĂ¼hren.

Beim Thema Schmutzzulage ist es durch den Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025 zu Ă„nderungen gekommen. Zentraler Punkt dabei sind nachfolgende monatliche Schätzwerte fĂ¼r Kosten, die dem Arbeitnehmer fĂ¼r die Reinigung des Körpers und der Arbeitskleidung erwachsen, sofern sie nicht durch den Arbeitgeber getragen werden.

Sachmehraufwand fĂ¼r die Reinigung der Arbeitskleidung
(sämtliche Kosten fĂ¼r die Reinigung zuhause)
10 â‚¬
Sachmehraufwand fĂ¼r Körperpflege
(Seife, Duschgel, Shampoo usw.)
20 â‚¬
Zeitmehraufwand fĂ¼r die Reinigung der Arbeitskleidung60 â‚¬
Zeitmehraufwand fĂ¼r die Reinigung des Körpers60 â‚¬

Schmutzzulagen, welche vom Arbeitgeber gewährt werden und diese Schätzwerte um nicht mehr als 1/3 Ă¼bersteigen (Toleranzregelung), können steuerfrei behandelt werden. Hingegen kann eine Schmutzzulage zur Steuerpflicht fĂ¼r den Arbeitnehmer fĂ¼hren (die Höhe der Schmutzzulage wird als nicht angemessen angesehen und der Ă¼bersteigende Beitrag wird abgabenpflichtig), wenn z.B. der Arbeitgeber die Arbeitskleidung des Arbeitnehmers reinigt und somit der tatsächliche Mehraufwand des Arbeitnehmers geringer ist.

Alternativ zu den Schätzwerten können – entsprechender Nachweis vorausgesetzt – die tatsächlich abweichenden Kosten steuerlich angesetzt werden, wenn etwa Kosten der Fremdreinigung der Arbeitskleidung oder tatsächliche Mehrkosten fĂ¼r Hygieneartikel angefallen sind.

Bild: © Adobe Stock – Nan Liu

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