Bereits Anfang des Jahres ist die geplante Neuregelung der SteuerbegĂ¼nstigung von Ăœberstunden und von Feiertagsarbeit beschlossen worden. Konkret betrifft dies folgende Punkte:
- Die Steuerfreiheit des (gesamten) Feiertags(arbeits)entgelts bis zu 400 € monatlich wurde ausdrĂ¼cklich gesetzlich verankert (§ 68 Abs. 1 EStG). Bislang konnten nur diesbezĂ¼gliche Zuschläge steuerbegĂ¼nstigt abgerechnet werden.
- Bei der begĂ¼nstigten Besteuerung von Ăœberstunden bleibt es fĂ¼r das Jahr 2026 bei der Steuerfreistellung von bis zu 15 Ăœberstunden pro Monat mit einer maximalen Steuerersparnis von 170 € pro Monat. Ab 2027 sinkt die Steuerfreistellung auf 10 Ăœberstunden pro Monat (maximale Steuerersparnis von 120 € pro Monat).
- Die Möglichkeit, sogenannte “phantom shares” (virtuelle Anteile) in echte Start-up Mitarbeiterbeteiligungen steuerneutral umzuwandeln, wird um ein Jahr bis Ende 2026 verlängert.
Die dargestellten Ă„nderungen gelten bereits fĂ¼r Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2026. Arbeitgeber mĂ¼ssen spätestens bis zum 31. Mai 2026 eine entsprechende Aufrollung der Lohnabrechnungen durchfĂ¼hren.
Beim Thema Schmutzzulage ist es durch den Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025 zu Ă„nderungen gekommen. Zentraler Punkt dabei sind nachfolgende monatliche Schätzwerte fĂ¼r Kosten, die dem Arbeitnehmer fĂ¼r die Reinigung des Körpers und der Arbeitskleidung erwachsen, sofern sie nicht durch den Arbeitgeber getragen werden.
| Sachmehraufwand fĂ¼r die Reinigung der Arbeitskleidung (sämtliche Kosten fĂ¼r die Reinigung zuhause) | 10 € |
|---|---|
| Sachmehraufwand fĂ¼r Körperpflege (Seife, Duschgel, Shampoo usw.) | 20 € |
| Zeitmehraufwand fĂ¼r die Reinigung der Arbeitskleidung | 60 € |
| Zeitmehraufwand fĂ¼r die Reinigung des Körpers | 60 € |
Schmutzzulagen, welche vom Arbeitgeber gewährt werden und diese Schätzwerte um nicht mehr als 1/3 Ă¼bersteigen (Toleranzregelung), können steuerfrei behandelt werden. Hingegen kann eine Schmutzzulage zur Steuerpflicht fĂ¼r den Arbeitnehmer fĂ¼hren (die Höhe der Schmutzzulage wird als nicht angemessen angesehen und der Ă¼bersteigende Beitrag wird abgabenpflichtig), wenn z.B. der Arbeitgeber die Arbeitskleidung des Arbeitnehmers reinigt und somit der tatsächliche Mehraufwand des Arbeitnehmers geringer ist.
Alternativ zu den Schätzwerten können – entsprechender Nachweis vorausgesetzt – die tatsächlich abweichenden Kosten steuerlich angesetzt werden, wenn etwa Kosten der Fremdreinigung der Arbeitskleidung oder tatsächliche Mehrkosten fĂ¼r Hygieneartikel angefallen sind.
Bild: © Adobe Stock – Nan Liu
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