Der VwGH (GZ Ra 2023/15/0087 vom 29.5.2024) hatte sich mit der Konstellation auseinanderzusetzen, in welcher eine Steuerpflichtige mit Hauptwohnsitz in der Steiermark, wo sie in dem gesamten Zeitraum beruflich als Beamtin tätig ist, nach der Eheschließung im Jahr 2012 in Wien einen Nebenwohnsitz begründete und das mit ihrem Ehemann bewohnte Einfamilienhaus in Wien als gemeinsame Familienwohnung diente.