COVID-19: Update zur Kurzarbeit Phase 5 im Lockdown

COVID-19: Update zur Kurzarbeit Phase 5 im Lockdown

Das Kurzarbeitsmodell der Phase 5 wird für die Zeit des aktuellen Lockdowns adaptiert. Entsprechend den aktuellen Verordnungen wird für Zwecke der Kurzarbeit der Lockdown mit 22.11. bis vorerst 01.12.2021 (Oberösterreich: vorerst 05.12.2021) festgelegt. Folgende Ausnahmeregelungen leben damit per 22.11.2021 wieder auf:
  • Rückwirkende Begehrensstellung: Die Antragstellung ist für alle Unternehmen, die Kurzarbeit während des Lockdowns beginnen, 14 Tage rückwirkend ab Beginn der Kurzarbeit möglich. Die Frist endet mit Ablauf des 14. Tages nach Beginn der Kurzarbeit.
  • Es entfällt die Pflicht, die wirtschaftliche Begründung durch Steuerberater (etc.) bestätigen zu lassen:
    • für vom Lockdown DIREKT betroffene Unternehmen generell (Liste der direkt betroffenen Branchen auf dieser Seite). 
    • sowie für alle Unternehmen, die Kurzarbeit ausschließlich für die Zeit des Lockdowns beantragen. Da der Lockdown voraussichtlich über den aktuell verordneten Zeitraum hinaus andauern wird, wird den NICHT direkt betroffenen Unternehmen, die OHNE Bestätigung eines Steuerberaters etc. Kurzarbeit beantragen, empfohlen, Kurzarbeit gleich bis zum voraussichtlichen Ende des Lockdowns (12.12.2021 bzw. OÖ: 17.12.2021) zu beantragen. Falls der Lockdown wider Erwarten doch kürzer dauert, müsste der Antrag verbessert werden. 
  • Änderungsbegehren auf Erhöhung der Ausfallstunden auf über 50 % können von den Unternehmen bis Ende des aktuellen Kurzarbeitszeitraums eingebracht werden.
  • 100 % Beihilfe: In direkt betroffenen Branchen steht die ungekürzte Beihilfe in der Höhe von 100 % bis 31.12.2021 zu.
  • Das vorhergehende Beratungsverfahren für Betriebe, die in der Zeit vom 01.04.2021 bis 30.06.2021 nicht in Kurzarbeit waren, wird – vorbehaltlich der Änderungen in der Kurzarbeitsrichtlinie – entfallen. Die vorhergehende Anzeige an das AMS entfällt, der Antrag ist im Webportal zu stellen. Als Workaround bis zur erforderlichen Anpassung der IT im AMS-Webportal ist es erforderlich, im Rahmen der Antragstellung die Frage „Beratungsverfahren abgeschlossen“ mit „JA“ anzukreuzen.
  • Die Verpflichtung für alle Unternehmen, mindestens 50 % der Ausfallzeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen, entfällt für alle Unternehmen für die Monate November und Dezember 2021.
  • Die Genehmigung von Arbeitsausfällen von durchschnittlich mehr als 90 % in vom Lockdown direkt betroffenen Branchen ist erst im Nachhinein möglich, im Begehren ist der Arbeitsausfall jedenfalls mit höchstens durchschnittlich 90 % zu beantragen. Die Überschreitung des Arbeitszeitausfalls von durchschnittlich 90 % ist nur zulässig, wenn in den übrigen Abrechnungsmonaten jeweils nicht mehr als 90 % Ausfallsstunden vorliegen. 
Die Veröffentlichung der geänderten AMS Bundesrichtlinie zu den Lockdown-Ausnahmen bleibt derzeit noch abzuwarten. 

Stand: 22.11.2021
Quellen: WKO, AMS